Reduktion der Einspeiseprämie ab 1. Januar 2019
Im Jahr 2018 gab es einen kleinen Geldsegen für mehrwertsteuerpflichtige Betreiber von Solaranlagen – allerdings zulasten des Netzzuschlagsfonds. Das wird durch die Änderung der Einspeiseprämie für das Jahr 2019 korrigiert. Alle Informationen dazu finden Sie hier in der Übersicht.
Die Auswirkungen der Revision in Kürze
Mit Inkrafttreten der veränderten Energieförderverordnung (EnFV) am 1. April 2019 ändert sich die Höhe der Einspeiseprämie: Dieser Teil der Vergütung wird um 7,1495 Prozent gesenkt. Die zweite Komponente, der Referenzmarktpreis, bleibt von der Änderung unberührt. Diese Neuregelung ist für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität gültig.
Damit ergibt sich folgender Zusammenhang zur Berechnung der neuen Einspeiseprämie:
Einspeiseprämie = (Vergütung - Referenzmarktpreis ⋅ 1,077) ⋅ (1 - 0,071495)
Was bedeutet das in der Praxis? Für die meisten Betreiber liegen die Vergütungen damit wieder auf dem Niveau des Jahres 2017.
Zum Hintergrund
Auslöser für die Veränderungen der vergangenen Jahre war das Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes und der Energieförderverordnung zum 1. Januar 2018. Es unterteilt die Vergütung in Referenzmarktpreis und Einspeiseprämie, wobei für letztere keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Da der Referenzmarktpreis jedoch nur fünf Rappen pro Kilowattstunde beträgt, ergab sich daraus ein finanzieller Vorteil (in Höhe der wegfallenden Mehrwertsteuer auf die Prämie) für die Anlagenbetreiber. Die Mehrkosten gingen jedoch zulasten der Netzzuschlagsfonds. Um die Übervergütung auszugleichen, wird die Vergütung für das Jahr 2019 nun mit einer entsprechenden Reduktion angepasst. Die Höhe des Abzugs ergibt sich aus der Rechnung, die 7,7 Prozent Überbezahlung nachträglich wieder abzuziehen: (1 - 100/107,7) ⋅ 100 % ≈ 7,1495.
Das erklärt, warum in der Regel wieder der Wert der Vergütung von 2017 erreicht wird.
Einspeisevergütung: Rechtliche Situation im Detail
Anlagenbetreiber, die sich für die rechtlichen Grundlagen interessieren, finden die entsprechenden Verordnungen in Artikel Art. 16 Abs. 4 EnFv und Art. 105 Abs. 2 EnFV.